Sonntag, 30. September 2012

Kein Schutz vor Elektrosmog

Warum darf eigentlich jeder Anbieter x-beliebiger Esoterikprodukte damit werben, seine Kristalle, Essenzen oder Pyramiden würden durch irgendwelche Schwingungen, Quantendings oder Ähnliches bestimmte Wirkungen erzielen?

Zumindest für Zauberprodukte zum Schutz vor "Elektrosmog" gibt es jetzt ein eindeutiges Urteil vom OLG Karlsruhe.
Der Senat hat ausgeführt, dass die Werbung irreführend sei, sie enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über die Wirkung der X-pads. Der verständige und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher gewinne durch diese Werbung den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden.

Die Werbeaussagen genügten nicht den strengen Anforderungen, die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung zu stellen seien. Die Werbung bewege sich im empfindlichen Bereich des Heilwesens, der im Interesse der öffentlichen Gesundheit eine besondere Reglementierung von Werbung erfordere. Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen treffe, müsse auf substantiierten Angriff seines Wettbewerbers die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen. Soweit der Werbende nicht dartun könne, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert sei, habe er die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft zu machen. Eine wissenschaftliche, schulmedizinische Absicherung ihres Ansatzes behauptet die Beklagte aber selbst nicht.
Quelle: Pressemitteilungen Oberlandesgericht Karlsruhe

Das halte ich für eine wirklich wichtige Aussage. Wer etwas behauptet, muss es auch belegen, und zwar wasserdicht - erst recht, wenn damit angeblich gesundheitsrelevante Produkte beworben werden.

Auch halbweiche Ausweichformulierungen sind nicht erlaubt:
Die Irreführung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen durch Formulierungen wie „soll“, „dazu bestimmt“, „kann“ relativiert würden. 
Geklagt hatte "ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Kontrolle der Einhaltung der Regelungen des lauteren Wettbewerbs gehört".

Sehr schön. Bleibt zu hoffen, dass besagter Verein sich auch um all die anderen Schwurbelprodukt-Verkäufer kümmert. Ach ja, so ein Silikonschnipsel in der Größe 2 x 2,5 cm ist übrigens schon für knapp unter 100 Euro zu haben. Darin wirken immerhin "die subtilen Energien informierter Mineralien". Mehr Gewinn kann man mit Dichtmasse kaum machen.


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4 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Nun, DASS ist ja mal wirklich ein bemerkenswertes Urteil. Wenn ich das jetzt richtig verstehe, dann können fast alle Argumente, die im Urteil Anwendung finden, fast ohne weitere Interpretation auf die Homöopathie angewendet werden.
Vielleicht erlebe ich es ja doch noch, dass auch dieses Geschwür der vollendeten Dummheit in der Versenkung verschwindet.

Heureka!

volter hat gesagt…

Mal sehen, ob eine der Verbraucherschutz-Organisationen so fit ist, gegen Homöopathie-Verkäufer zu klagen. Das könnte zu einem Umgang damit nach britischem Vorbild führen. Was die Wirksamkeit betrifft, gibt es bisher ja keinen erkennbaren Unterschied zu Silikonläppchen für die Hosentasche.

Anonym hat gesagt…

Tja, da habe ich mich doch etwas zu früh gefreut. Im aktuellen Stern wird die Homöopathie-Anhängerschaft mit 50% der Bundesdeutschen Einwohner quantifiziert. Auf diesen Schreck hin werde ich mich erstmal homöopathisch, durch schnüffeln an einer Weinbrandbohne, besaufen. Wenn mich dann der "Kater am Morgen" ereilt, werfe ich 2 Globulies ein und bin das Tier dann wieder los.

Anonym hat gesagt…

Traurig, wie viel Ignoranz es hier gibt! So was nennt man Schwarz-Weiß-Malerei! Es wundert mich, dass ihr nichts besseres zu tun habt, als anderen eure Ansichten aufzudrängen und denen das Leben schwer zu machen, die für sich selbst entscheiden wollen und können. Maßt euch nicht an, Andersdenkenden jedwede Vernunft abzusprechen.
Ist Liebe wissenschaftlich beweisbar? Also darf es sie nicht geben?